§
Die Corona-Epidemie - Ihre Rechte als Urlauber Aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Lage sind deutschlandweit umfangreiche Bestimmungen in Kraft getreten, um eine Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dies hat insbesondere auch Auswirkungen auf bereits gebuchte Urlaubsreisen. Momentan können bereits gebuchte Reisen nicht angetreten werden. Auch für die nächsten Wochen der Antritt einer Urlaubsreise unwahrscheinlich. Viele Reisende fragen sich nun, wer die Kosten der Reise zu tragen hat und ob Vermieter von Unterkünften auf Mietzins oder Stornokosten bestehen können. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Große-Boymann sind der Überzeugung, dass aufgrund der außergewöhnlichen Situation Reisende ihren Urlaub derzeit stornieren können, ohne Stornokosten tragen zu müssen. Dies trifft grundsätzlich sowohl für Pauschalreisen als auch für individuell zusammengestellte Reisen zu. Bereits gezahlte Reisekosten können zurückgefordert werden. Voraussetzung für eine Stornierung ist dabei vor allem, dass die Reise während des Zeitraums der Reisewarnung oder Ausgangsbeschränkung angetreten worden wäre. Auch für Reisen, welche abgebrochen werden mussten, können unter Umständen die Reisekosten teilweise zurückgefordert werden. Nach den uns vorliegenden Informationen sind zumindest die größeren Anbieter von Pauschalreisen bereit, kostenfreie Stornierungen vorzunehmen. Bei selbst gebuchten Einzelleistungen stellt sich die Stornierung häufig komplizierter dar. Wie wir erfahren haben, bestehen Hoteliers und Vermieter von Ferienwohnungen teilweise auf Stornokosten oder auf eine Umbuchung auf einen späteren Termin. Dies ist nach unserer Ansicht nicht zulässig. Vorsicht ist jedoch bei Reisen geboten, welche erst im Mai oder später angetreten werden sollen. Hier kann eine zu frühe Stornierung möglicherweise dazu führen, dass tatsächlich Stornokosten getragen werden müssen. Es steht im Moment noch nicht fest, bis wann die Reisewarnungen und Ausgangsbeschränkungen gelten werden. Sollten diese vor dem Beginn Ihrer Reise aufgehoben werden, könnte Ihr Vertragspartner auf Stornokosten bestehen. Diese Ausführungen gelten für die Mehrzahl der in Deutschland gebuchten Reiseleistungen. In Einzelfällen kann die Rechtslage jedoch von unseren Ausführungen abweichen. Für Reiseleistungen, die bei einem ausländischen Reiseanbieter gebucht wurden und in besonderen Spezialfällen, können andere Regelungen greifen. Für eine Begutachtung Ihres ganz individuellen Falles stehen wir Ihnen daher gerne mit Rat und Tat zur Seite. Fischer - Rechtsanwalt -
Erstellt am 24.03.2020
§
Erstellt am 30.01.2020
Die Kanzlei Große-Boymann verfügt nun über eine neue Internetpräsenz, die von der LEXpertise Digital Media GmbH umgesetzt wurde.
Mehr lesen§
Kanzlei Große-Boymann Magdeburger Straße 14a
14770 Brandenburg
Mo: 08:00-17:00 Uhr
Di-Do: 08:00-18:00 Uhr
Fr: 08:00-15:00 Uhr
Telefon: 03381 / 52 63 - 0
Telefax: 03381 / 52 63 - 30
Email: info@k-gb.de